Wohnen
Hier finden Sie einen Überblick über Förderprogramme zum barrierefreien Umbau, zur Bedeutung der Begriffe barrierefrei und rollstuhlgerecht und zur saarländischen Landesbauordnung.
Förderprogramme Barrierefreiheit
Für den barrierefreien Umbau von Wohnraum gibt es etliche Förderprogramme:
- Das Saarland fördert Umbau-Maßnahmen zur Barrierereduzierung im Eigentum. Das Programm richtet sich an Menschen ab 60 Jahren sowie Menschen mit einer Gehbehinderung oder einem Pflegegrad. Die Zuschüsse betragen bis zu 11.250 Euro. Dabei dürfen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Auch Mietwohnende können über die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB AG) gefördert werden. Mehr Infos beim zuständigen Externer Link:Sozialministerium.
- Die KfW-Bank bietet Zuschüsse und Kredite. Bis zu 6.250 Euro | Externer Link:Zuschuss sind möglich bei Maßnahmen zur Barrierereduzierung. Alternativ kann ein Kredit von bis zu 50.000 Euro für altersgerechte Umbauten beantragt werden.
- Auch die Pflegekassen fördern Umbauten mit bis zu 4000 Euro pro pflegebedürftiger Person. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder dem Externer Link:Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
Die saarländische Landesbauordnung
Das barrierefreie Bauen regelt die Externer Link:saarländische Landesbauordnung im Paragraf 50. Sie sieht vor, dass eine rollstuhlgerechte Wohnung nur bei Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen geplant werden müssen, die über einen Aufzug verfügen müssen – das sind Gebäude, die in der Regel 15 Meter hoch sind. Bei mehr als zwölf Wohnungen müssen es zwei sein. Solche Neubauten sind im Saarland aber eher selten, so dass auch nur wenige rollstuhlgerechte Wohnungen entstehen.
Barrierefreiheit wird vorgeschrieben, wenn Gebäude mehr als zwei Wohnungen haben: Dann müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Zudem müssen in solchen Wohnungen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche „barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“.
Was bedeutet barrierefrei und rollstuhlgerecht?
Im öffentlichen Raum bedeutet barrierefrei, dass ein Gebäude auch rollstuhlgerecht sein muss. Im Bereich des (privaten) Wohnungsbaus gilt das nur bis zur Eingangstür. Innerhalb der Wohnung gilt der barrierefreie Standard – und der ist geringer als der rollstuhlgerechte. Das bedeutet: Barrierefreie Wohnungen sind für Rollstuhlfahrer häufig nicht uneingeschränkt nutzbar.
Denn rollstuhlgerechte Wohnungen haben eine Türdurchgangsbreite von mindestens 90 Zentimeter und eine Bewegungsfläche von 150 mal 150 Zentimeter. Ist eine Wohnung „nur“ barrierefrei, bedeutet das nach DIN-Norm eine Türdurchgangsbreite von 80 Zentimetern und eine Bewegungsfläche von 120 mal 120 Zentimetern.
Im Gegensatz zu Begriffen wie „barrierearm“ oder „seniorengerecht“ sind die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ gesetzlich durch DIN-Normen definiert. Das heißt, sie garantieren bestimmte Ausstattungsmerkmale. Die barrierefreie Planung und Gestaltung von Wohnungen ist in der DIN 18040-2 geregelt, die für öffentlich zugängliche Gebäude in der DIN 18040-1.