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Wie die Kindererziehung die Rente erhöht

Kolumne "Bertelt erklärt" (Teil 1): Wer Kinder erzieht, für den erhöhen sich die Beitragszeiten in der Rente. In einer Erklärung können Eltern die Zeiten aufteilen.

© Unsplash/Juliane Liebermann

Da Kinder als zukünftig mögliche Beitragszahler eine wichtige Rolle für das Rentensystem spielen, werden Zeiten der Kindererziehung besonders gewürdigt. Und zwar gleich doppelt: Der Elternteil, der ein Kind erzieht, erhält für ein Kind 36 Kalendermonate (bei Geburten vor dem 1.1.1992 30 Monate) als Pflichtbeitragszeit gutgeschrieben.

Diese beginnt mit dem Monat nach der Geburt und erhöht die Rente unmittelbar. Denn für jedes Jahr Kindererziehung wird die Erziehungsperson so gestellt, als hätte sie Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht derzeit 37,60 Euro Rente pro Monat.

Gleichzeitig gibt es eine Berücksichtigungszeit von zehn Jahren pro Kind. Die Erziehungszeiten können unter den Eltern aufgeteilt werden. Darüber informiert die Rentenversicherung unmittelbar nach der Geburt die Mutter.

Um Anspruch auf eine Regelaltersrente zu haben, müssen mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen. Im Falle der Erziehung von zwei Kindern ist diese Voraussetzung schon erfüllt.

Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) ist eine Pflichtversicherung verbunden. Versichert sind Mütter und Väter, die das Kind in Deutschland erziehen. Unter gewissen Umständen kann auch eine Erziehung im Ausland die Voraussetzungen erfüllen.

Doppelte Erziehungszeit

Möglich ist zudem, dass auch Stiefeltern oder Pflegeeltern Zeiten erwerben können, wenn sie statt der leiblichen Eltern oder Adoptiveltern für die Erziehung eines Kindes verantwortlich sind.
Wer gleichzeitig mehrere Kinder erzieht, für den verlängert sich die Erziehungszeit um den Zeitraum der gleichzeitigen Erziehung.

Als Beispiel: Das erste Kind wird am 12. Mai 2018 geboren, die Erziehungszeit läuft vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2021. Das zweite Kind wird am 17. April 2020 geboren mit einer Erziehungszeit vom 1. Mai bis 30. April 2023. Die Erziehungszeit verlängert sich also um 13 Monate für den Zeitraum der doppelten Erziehung (vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2021), und zwar vom 1. Mai 2023 bis 30. Mai 2024.

Nicht anerkannt werden Erziehungszeiten, wenn ein Versicherter eine Vollrente ohne Abschläge bezieht oder bei Versorgungssystemen, die Erziehungszeiten gleichwertig berücksichtigen wie etwa bei Beamten.

Die Kindererziehungszeit kann immer nur einem Elternteil zugeordnet werden. Bei Alleinerziehenden ist Voraussetzung, dass das Kind im selben Haushalt lebt. Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt, richtet sich die Zuordnung danach, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Die Eltern können aber durch eine übereinstimmende Erklärung für jedes ihrer Kinder bestimmen, wem die Zeit der Kindererziehung zugeordnet werden soll. Darin können die Erziehungszeiten nach Monaten (auch mehrfach) zwischen beiden Erziehenden aufgeteilt werden.

Die Erklärung wirkt für zukünftige Kalendermonate und gilt erst nach Abgabe beim Rentenversicherungsträger. Sie kann auch für zwei Monate rückwirkend erfolgen. Ohne diese Erklärung erhält, falls nicht klar erkenntlich der Erziehungsanteil des anderen Elternteils überwiegt, die Mutter die Kindererziehungszeit.