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Weniger Hürden bei Nachbarschaftshilfe

Die Nachbarschaftshilfe ist unbürokratischer geworden. Das Ministerium hat nachgebessert, nachdem sich der VdK wiederholt für den Abbau der Hürden eingesetzt hatte.

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Seit 2020 können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen. Doch viele VdK-Mitglieder beklagten bei der Einführung die hohen Hürden, die potenzielle Helfer abschreckten, sich zu registrieren. Deshalb hat das zuständige Sozialministerium nachgebessert.

Voraussetzung zur Registrierung ist jetzt nur noch ein Führungszeugnis, der Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung und eine Hygienebelehrung. Weggefallen ist seit 22. Dezember der Erste-Hilfe-Kurs. Zudem wurde vor einem Jahr das Abrechnungsverfahren vereinfacht: Pflegebedürftige können jetzt mit der Pflegekasse direkt abrechnen. Neu ist auch, dass jetzt Botengänge abgerechnet werden können.

Was ist Nachbarschaftshilfe?

Über den monatlichen Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche und Essenszubereitung sowie Botengänge abrechnen. Nicht abrechnungsfähig sind beispielsweise die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.

Wer kann helfen?

Nachbarschaftshelfer können Freunde, Bekannte oder Nachbarn sein. Sie dürfen keine Tätigkeit als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person ausüben, nicht mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht zusammenwohnen. Die Helfer müssen sich beim Sozialministerium registrieren lassen.

Wie wird abgerechnet?

Die Helfer müssen der Pflegekasse einen Nachweis über die im vergangenen Kalendermonat erbrachten stundenmäßigen Leistungen vorlegen. Die Pflegekasse überweist den Rechnungsbetrag an die pflegebedürftige Person, die diesen Geldbetrag an die Helfer weitergibt. Mit einer Abtretungserklärung kann das Geld an die Helfer direkt überwiesen werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt je Stunde die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes.