Welcher Rentenversicherungsträger ist für mich zuständig?
Seit einer Strukturreform der Deutschen Rentenversicherung gibt es 16 Versicherungsträger. In der Kolumne "Bertelt erklärt" geht es diesmal um die Zuständigkeit der Träger.
Um Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, ist immer ein Antrag erforderlich. Dies gilt auch für die Altersrente. Im Idealfall wird der Antrag zwischen sechs und drei Monaten vor dem beabsichtigten Rentenbeginn gestellt. Doch wer ist der zuständige Träger?
Hier hilft ein Blick auf das letzte Schreiben der Rentenversicherung. Der Absender ist entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Bochum oder ein Regionalträger wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Saarland. Hintergrund ist eine große Organisationsreform im Jahr 2005. Viele erinnern sich vielleicht noch an Bezeichnungen wie Bundesanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft oder Landesversicherungsanstalt. Denn bis 2005 erfolgte die Aufteilung zu den Trägern nach Berufsbranchen wie Bergbau, Seefahrt und Eisenbahn sowie dem Berufsbild Angestellte oder Arbeiter.
Seit 2005 gibt es zwei bundesweit zuständige Träger und 14 Regionalträger. Insgesamt sind es heute also 16 Rentenversicherungsträger, die alle unter dem Namen „DRV“ und einem gemeinsamen Logo firmieren. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zur DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung Bund zusammengelegt. Der bundesweit zweite Träger DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstand aus dem Zusammenschluss Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse und ist auch für Beschäftigte im Bergbau, bei der Bahn und in der Seefahrt zuständig.
Die Landesversicherungsanstalten blieben als Regionalträger erhalten, einige fusionierten. Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte wurde aufgegeben. Die Versicherten werden seit 2005 nach einer Quote den Trägern zugeordnet. Danach werden 55 Prozent der Versicherten abhängig vom Wohnort auf die Regionalträger, 40 Prozent auf die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung Bund und 5 Prozent auf der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt – auch, wenn die berufliche Tätigkeit nicht zu den Branchen der Knappschaft-Bahn-See gehört.
Wenn ein Versicherter einem Bundesträger zugeteilt wurde, bleibt dessen Zuständigkeit dauerhaft bestehen. Dies gilt auch für die Regionalträger, außer der Versicherte zieht in ein anderes Bundesland. Wurden Beiträge im Ausland gezahlt, ändert das nichts an der Zuständigkeit der Bundesträger. Hingegen sind bestimmte Regionalträger als Verbindungsstellen für bestimmte Länder benannt – zum Beispiel die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung Saarland für Frankreich, Luxemburg und Italien, wenn sich der Wohnsitz im Saarland befindet und der letzte Beitrag in einem der drei Länder entrichtet wurde.
Letztendlich gilt aber: Selbst wenn ein Antrag bei einem Träger eingereicht wurde, der nicht zuständig ist, so ist dieser gehalten, den Antrag von Amts wegen an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
Nikolaus Bertelt