„Wer vorsorgt, macht es den Angehörigen leichter“
Durch Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung lässt sich regeln, wer entscheiden darf, wenn man es nicht mehr selbst kann. Worauf dabei zu achten ist, darum ging es in einem Vortrag von Michael Wagner, Direktor des Amtsgerichts Merzig.

Ein plötzlicher Unfall oder eine schwere Krankheit können das Leben von heute auf morgen verändern. In solchen Momenten stellt sich die dringende Frage: Wer entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Bei einer gemeinsamen Informationsveranstaltung von den drei VdK-Ortsverbänden rund ums Haustadter Tal im März verdeutlichte Michael Wagner, Direktor am Amtsgericht Merzig, in der Mehrzweckhalle in Honzrath vor rund 100 Zuhörern, dass dieses Thema ist nicht auf die lange Bank geschoben werden sollte. „Wenn Sie im Krankenhaus liegen und nicht mehr ansprechbar sind, hat Ihre Familie schon genug Sorgen. Wer vorsorgt, macht es den Angehörigen deutlich einfacher und erspart ihnen viel Stress“, betonte Wagner.
Bei der Vorsorge gibt es drei Möglichkeiten: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung. Liegt keines dieser Dokumente vor, wird automatisch das Betreuungsgericht eingeschaltet, das einen gesetzlichen Betreuer bestimmt. Das koste Zeit und bedeute bürokratischen Aufwand. In der Regel hätten Familienangehörige hier zwar Vorrang, dies sei jedoch kein Automatismus.
Kontrolle durch das Gericht
In seinem Vortrag ging Wagner auf die Unterschiede von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ein. Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Menschen eine Person, die im Ernstfall sofort und eigenverantwortlich handeln kann, ohne dass das Betreuungsgericht involviert ist. Bei der Betreuungsverfügung wird die vorgeschlagene Person vom Gericht offiziell eingesetzt und überprüft. Sie muss regelmäßig Berichte vorlegen und für bestimmte Geschäfte Genehmigungen einholen. Das würden viele als Gängelung sehen, so Wagner.
In der Vollmacht kann man regeln, wer bei Finanzen, Gesundheit oder beim Wohnen Entscheidungen treffen darf. Es geht um Fragen wie: Wer darf Mietverträge kündigen oder über einen Umzug in eine Pflegeeinrichtung entscheiden? Wer spricht mit den Ärzten, sieht Krankenakten ein und willigt in Operationen ein? Wer erledigt Bankgeschäfte und verwaltet das Vermögen?
Bei den Finanzen wies Wagner darauf hin, dass Banken auf eigenen Formularen bestünden, selbst eine notarielle Vollmacht reiche hier nicht aus. Eine notarielle Vollmacht wiederum sei zwingend erforderlich, wenn es darum gehe, Immobilien zu verwalten bzw. zu verkaufen, etwa um Pflegeheimkosten zu finanzieren. Als Tipp empfahl Wagner, sich die Vollmacht durch das Landratsamt beglaubigen zu lassen; dadurch erhalte sie den Charakter einer notariellen Vollmacht.
Vertrauensperson
Da bei der Vorsorgevollmacht keine richterliche Kontrolle stattfindet, sei es wichtig sei, dem eingesetzten Angehörigen – in den meisten Fällen der Ehepartner oder bei Alleinstehenden die Kinder – absolut zu vertrauen, unterstrich Wagner. Wer keine Angehörigen hat oder diesen nicht vertraut, könne sich für eine Betreuungsverfügung entscheiden und einen Nachbarn oder guten Freund vorschlagen. Dieser unterliegt dann der Kontrolle durch das Betreuungsgericht, was Sicherheit vor Missbrauch biete. Das Gericht sei an den Vorschlag gebunden, sofern die Person geeignet ist und das Wohl des Vollmachtgebers nicht gefährdet. Im Gegenzug können auch explizit Menschen genannt werden, die auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden sollen. Findet sich im privaten Umfeld niemand, bestellt das Gericht einen qualifizierten Berufsbetreuer.
Als drittes Instrument zur Vorsorge ging Michael Wagner auf die Patientenverfügung ein. Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer bei gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden darf, enthält die Patientenverfügung Anweisungen über das Wie, also zu medizinischen Wünschen. Sie ist jedoch nur rechtlich bindend, wenn der Wille des Patienten eindeutig und konkret formuliert und sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Pauschale Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben“ sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu unbestimmt. Stattdessen sollten konkrete medizinische Maßnahmen benannt werden und in welchen Situationen man diese wünscht oder ablehnt.
Ehepartner können nicht automatisch entscheiden
Wagner wies auf einen häufigen Irrtum hin, dass Ehepartner im Ernstfall nicht automatisch für den anderen entscheiden können. Zwar gibt es seit 2023 ein Ehegattennotvertretungsrecht, doch dieses gilt nur für medizinische Notfälle und ist einmalig auf sechs Monate begrenzt. Zudem muss der Ehepartner den Ärzten gegenüber den mutmaßlichen Willen des Patienten glaubhaft machen, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Das Betreuungsgericht muss rechtzeitig vor Ablauf der sechs Monate eingeschaltet werden, damit ein amtsärztliches Gutachten erstellt werden kann.
Auch hier wies Wagner darauf hin, dass Angehörigen viel Leid erspart werde und nannte als Beispiel eine hochbetagte Frau ohne Patientenverfügung, deren Bein amputiert werden sollte. „Die Entscheidung musste vom Gericht in einer Eilmaßnahme getroffen werden, da sich die Kinder nicht einigen konnten, was ihre Mutter gewollt hätte. Die Ärzte sind in so einem Fall verpflichtet, lebenserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Die Frau ist eine Woche nach der OPkurz fürOperation verstorben“, berichtete Wagner. Er empfahl, die Patientenverfügung gemeinsam mit dem Hausarzt zu erstellen und durch diesen unterzeichnen zu lassen. Wichtig sei auch, das Dokument regelmäßig zu aktualisieren, etwa durch den Satz „Das ist immer noch mein Wille“, ergänzt durch Datum und Unterschrift.
Vollmachten hinterlegen
Zu guter Letzt appellierte Wagner daran, andere über das Existieren der Vollmachten zu informieren. „Die beste Vorsorge bringt nichts, wenn sie in der Schublade liegt und keiner davon weiß“, sagte Wagner. Ideal wäre ein Hinweis im Geldbeutel bei der Gesundheitskarte, die Sanitäter im Notfall zuerst durchsuchten. Und natürlich eine Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, der offiziellen Registrierungsstelle für Vorsorgedokumente in Deutschland. Es dient dazu, im Ernstfall sicherzustellen, dass Betreuungsgerichte und Ärzte schnell erfahren, ob und welche Vorsorgeverfügungen eine Person getroffen hat.
VdK-Patientenberatung
Der ehrenamtliche VdK-Patientenberater und Medizin-Jurist Gerhard Fritz bietet jeden Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr eine Sprechstunde für VdK-Mitglieder in Saarbrücken an. Er berät zu Arzthaftungsrecht sowie Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.
Terminvereinbarung unter (0800) 835 7227