Sozialstaat: Warum Scham zum Verzicht auf Hilfe führt
Wie bürgerfreundlich ist der Sozialstaat? Darum ging es bei einem Vortrag von Constanze Janda, Professorin an der Universität Speyer, beim Sozialstaatskongress Ende Januar in Saarbrücken.

Mit „erschreckenden Zahlen“ machte Janda gleich zu Beginn deutlich, wen der Sozialstaat nicht erreicht: Rund 60 Prozent der Menschen, die ein Recht auf Grundsicherung im Alter hätten, nehmen diese nicht in Anspruch. Auch bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (je nach Region 37 bis 56 Prozent) oder den Leistungen zur Bildung und Teilhabe (43 bis 85 Prozent) wird ein Großteil der Berechtigten nicht erreicht. Zahlen, die in der öffentlichen Debatte selten vorkommen, wie Janda kritisiert.
Scham und Unwissenheit
Die Gründe sind vielfältig, doch an erster Stelle stünden Scham und Unwissenheit, gefolgt von eingeschränkten Öffnungszeiten, Sprachbarrieren, schlechter Erreichbarkeit, Überforderung, schlechten Erfahrungen und der Komplexität der Antragstellung. Für viele Menschen sei es ein tiefer Eingriff ins Privatleben, die sozioökonomischen Verhältnisse offenzulegen und ein großer Schritt, sich selbst als hilfebedürftig zu bezeichnen und damit zu sagen, dass man es alleine nicht schafft.
„Ein weiteres Problem ist die Komplexität. Man steigt nicht durch das Dickicht durch, es gibt zu wenig Informationen und zu wenig Beratung. Groß ist auch die Angst vor Stigmatisierung, da in der öffentlichen Debatte viel über Leistungsbetrug gesprochen wird und man dieser Gruppe nicht angehören möchte“, so Janda. Behördenkontakte würden als belastend empfunden und der Aufwand bzw. die gefürchtete Stigmatisierung sei zu groß im Vergleich zum erwarteten Nutzen, etwa beim Bildungspaket oder beim Aufstockungsbetrag.
Recht auf gute Verwaltung
Gleichzeitig haben Bürgerinnen und Bürger nach dem Rechtsstaatsprinzip ein Recht auf eine gute Verwaltung, so Janda. Dieses Recht ist auch in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union festgelegt. Demnach hat jede Person das Recht, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.
Doch dieses Ideal prallt häufig an die Grenzen der Rechtsprechung. Als Beispiel bringt Janda ein Projekt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung, mit dem Ziel, Rentenbescheide verständlich und bürgernah zu formulieren. Diese wurden 2022 vom Bundessozialgericht gekippt, weil sie zu einfach waren. Geklagt hatten Versicherte, die einen verkürzten Rentenbescheid bekommen hatten und nicht nachvollziehen konnten, wie die Rentenhöhe berechnet wurde.
In der Begründung heißt es unter anderem, dass an Rentenbescheide „erhöhte Anforderungen“ zu stellen sind, da die „Berechnung der Rentenhöhe von existenziellem Interesse“ für Rentenbezieher ist und „ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden muss, anhand der Begründung des Rentenbescheids die Rentenwertfestsetzung zu verstehen und die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen“. Hier trete der Wunsch nach einer verständlichen Sprache in Konflikt mit der Rechtssicherheit, so Janda.
Dennoch habe der Gesetzgeber versucht, die Komplexität im Sozialrecht etwas zu mindern und die Bürger durch den „Dschungel der Sozialleistungen zu führen“. So ist im zehnten Sozialgesetzbuch zu Verwaltungsverfahren geregelt, dass Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig geführt und nicht an eine bestimmte Form gebunden sein müssen.
Beratungspflicht
Nach dem ersten Sozialgesetzbuch sind Sozialleistungsträger zudem verpflichtet, über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären, zu beraten und Auskunft zu geben. Und das nicht nur in ihrem Rechtskreis, sondern auch über angrenzende Leistungen. Sie sind auch verpflichtet, Anträge, für die sie nicht zuständig sind, anzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Eine Regelung, die „in der Praxis nicht funktioniert“. Das Problem liege hier nicht in einer „bösen Verwaltung“, die die Menschen abwehren wollen, sondern an Wissenslücken in der Ausbildung, Überforderung und fehlender Weiterbildung und werde durch Personalmangel noch verstärkt, so Janda.
Stärkere Vernetzung
Die Verwaltung sei so organisiert, dass zuerst geprüft werde, ob man als Behörde zuständig sei. „Jeder Träger agiert nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften, doch das erschwert eine ganzheitliche Betrachtung von Lebenslagen“, sagte Janda. Die Professorin plädierte für einen aufsuchenden Sozialstaat, eine stärkere Vernetzung und die Überwindung von Ressortgrenzen. „Die Träger müssen sich neu ausrichten und proaktiv agieren. Wenn die Menschen nicht zum Sozialstaat gehen, muss der Sozialstaat zu ihnen gehen.“ Verwaltung sei mehr, als die Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass Gesetze eingehalten werden.
Vorschläge für einen bürgerfreundlichen Sozialstaat wurden unter anderem von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der vorherigen Bundesregierung und von der von der aktuellen Bundesregierung eingesetzten Sozialstaatskommission erarbeitet. Letztere präsentierte Ende Januar ihre Ergebnisse. Sie schlägt vor, ein neues einheitliches Sozialleistungssystem zu schaffen, bei dem verschiedene Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag zusammengeführt und über ein einheitliches Portal beantragt werden.
Verfassungsänderung nötig
Doch diese Zusammenführung aller existenzsichernden Leistungen und Schaffung eines einheitlichen Trägers erfordert laut Constanze Janda eine Verfassungsänderung, die so noch nicht vorgesehen sei. „Ein dickes, dickes Brett, aber ein gutes Brett, wenn es durchbohrt wäre“, so ihr Fazit. Eine große Herausforderung bei der Vereinheitlichung stellen unterschiedliche Einkommens- und Rechtsbegriffe wie „Haushalt“, „Bedarfsgemeinschaft“ oder „alleinerziehend“ im Sozialrecht dar.
Vereinfachung dringend notwendig
Doch warum ist eine Vereinfachung so schwierig? Sie sei aufgrund der großen Trägervielfalt „nicht trivial“, sagte Janda und zeigt als Beispiel, wie viele Träger bei einer Rehabilitationsmaßnahme zuständig sein können: es sind sieben. Auch das Verhältnis der Leistungen untereinander sei nicht klar.
Denn manche Leistungen können parallel bezogen werden, werden aber teilweise aufeinander angerechnet. Andere wiederum schließen sich gegenseitig aus wie die Grundsicherung und Wohngeld und verfolgen unterschiedliche Ziele. Während die Grundsicherung als existenzsichernde Leistung die Lebenshaltungskosten decken soll, dienen Wohngeld sowie Kinderzuschlag dazu, die Existenz zu unterstützen und eine drohende Existenzsicherung zu vermeiden.
Die Reform des Sozialstaats ist in den Augen der Professorin kein Ausdruck von Krise. „Der Sozialstaat muss sich an geänderte Rahmenbedingungen anpassen, dieser Prozess ist nie abgeschlossen“.
Grundsicherung im Alter
Im Saarland bezogen 2024 11.275 Menschen Grundsicherung im Alter. Anspruch hat, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Für Alleinstehende liegt der monatliche Grundbetrag bei 563 Euro, bei Paaren 506 Euro. Zusätzlich werden Kosten für Miete und Heizung (in angemessener Höhe) sowie Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Zuständig sind die Sozialämter der Landkreise bzw. des Regionalverbandes. Beim Antrag muss das eigene Vermögen offengelegt werden, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person gilt. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller wohnt, oder eine selbst genutzte Wohnung, zählen nicht zum verwertbaren Vermögen.