Kategorie Aus-/Fortbildung Ehrenamt

Die Spielregeln besser verstehen

Von: Maria Wimmer

Warum braucht ein Verein eine Satzung? Welche Aufgaben hat der Vereinsvorstand? Wie lädt man zu einer Mitgliederversammlung ein? Antworten auf solche Fragen gibt Rechtsanwalt Patrick Nessler im Seminar „Vereinsrecht verständlich erklärt“.

© Maria Wimmer/VdK

Vielen Menschen geht es wie Walter H. Sie werden gebeten, im Vorstand mitzuhelfen und ehe sie sich versehen, sind sie schon in ein Amt gewählt. Da er erst seit Kurzem in Rente ist und vorher noch kein Ehrenamt hatte, hat Walter H. ein Seminar der besucht. Es heißt "Vereinsrecht verständlich erklärt – Rechtliche Basis der Vorstandsarbeit“ und gibt einen Überblick darüber, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten ein Vorstandsmitglied hat.

In seiner Präsentation erklärt der auf Vereinsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Patrick Nessler, was ein Verein überhaupt ist. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dann gibt es noch die Satzung, das „Grundgesetz“ des Vereins selbst. Dort steht zum Beispiel drin, wer den Verein nach außen vertritt.

Die Satzung des VdK Saarland regelt auch, dass in allen Ortsverbänden mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. Nur wenn dazu korrekt eingeladen wurde, können dort auch gültige Beschlüsse gefasst werden. Laut Satzung muss die Einladung mindestens zwei Wochen im Voraus in Schrift- oder Textform erfolgen. Möglich sind also Brief, E-Mail oder eine SMS. Auf jeden Fall muss jedes Mitglied auf diese Weise persönlich eingeladen werden.

Der „Verein im Verein“

Eine Besonderheit des VdK: Nur der Landesverband ist ins Vereinsregister eingetragen. Die VdK-Ortsverbände gelten als „unselbstständige“ Untergliederungen des Landesverbandes. Dennoch können solche Untergliederungen selbstständig handeln und zum Beispiel Verträge abschließen. „Viele Ortsverbände handeln teilweise selbstständig, verfügen über einen Vorstand und eine eigene Kassenführung. Daher sind sie nach der Rechtsprechung als ‚Verein im Verein‘ anzusehen“, führt Nessler aus.

Das hat auch Folgen für die Haftung. Für ihr eigenes Handeln vor Ort haften die Vorstände in den Ortsverbänden so, als wäre der Ortsverband ein eigener Verein. Aber das ist kein Grund zur Panik, beruhigt Nessler die Seminarteilnehmer: Seit zehn Jahren gibt es eine Haftungsbeschränkung. Das bedeutet, dass Vorstandsmitglieder nur dann Schadenersatz leisten müssen, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Diese Haftungsbeschränkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und geht auf eine Bundesratsinitiative zurück, die der damalige saarländische Ministerpräsident Peter Müller zusammen mit Baden-Württemberg angestoßen hatte.

Aber: Bei einem Rechtsgeschäft im Namen eines Vereins haftet der Handelnde persönlich. „Diese Handelnden-Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn Vereine im Vereinsregister eingetragen sind, was bei den Ortsverbänden aber nicht der Fall ist“, erklärt Nessler. Dies ist einer der Gründe, warum zum Beispiel Reisen nicht selbst veranstaltet werden sollten. Besser ist es, einen Reiseveranstalter zu beauftragen.

Satzungszweck einhalten

Was ein gemeinnütziger Verein wie der VdK bei seiner Buchführung beachten muss, ist ein weiterer Schwerpunkt des Seminars. So ist der Verein verpflichtet, Steuergesetze einzuhalten und muss gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass er seine Mittel nur für Satzungszwecke einsetzt, erklärt Nessler. Auf einen reinen Kaffeenachmittag oder ein Fest für Mitglieder ohne sozialpolitischen Inhalt treffe das in der Regel nicht zu. Dies könne für den gesamten Verband ein Problem werden, da die Ortsverbände steuerlich nicht selbstständig sind. „Alles, was im Ortsverband passiert, wird dem Landesverband zugerechnet. Dieser muss dem Finanzamt eine Buchführung zu jedem Ortsverband mitteilen können“, sagt Nessler.

Diese Buchführung müsse bei jedem Verein vier Bereiche abbilden, die jeweils steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Erzielt ein Verein etwa Einnahmen, ohne dabei den Satzungszweck zu verfolgen, handelt er bei dieser Aktivität als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – und damit außerhalb des steuerbegünstigten Bereichs. Sein Gewinn – etwa durch Kuchenverkauf – muss voll versteuert werden.
Die Gefahr dabei: Wenn sich der Verein verkalkuliert und einen Verlust erzielt, der bis zum Ende des Folgejahres nicht ausgeglichen werden kann, riskiert er die Gemeinnützigkeit. Denn das Finanzamt muss dann davon ausgehen, dass der Verlust durch steuerbegünstigte Mittel, also Mitgliedsbeiträge, ausgeglichen wurde.

Die Teilnehmer des Seminars sind froh, mehr Klarheit zu haben. „Ich weiß jetzt, welche Regeln ich einhalten muss und das gibt mir Sicherheit“, sagt ein Besucher. Mit der VdK-Akademie unterstützt die Servicestelle Ehrenamt des VdK Saarland Ehrenamtliche bei ihrer wichtigen Tätigkeit. Das Programm bietet mehr als ein Dutzend Seminare zu Themen wie Kassenführung, Vereinsfahrt, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung oder kommunale Sozialpolitik.