Kategorie Erwerbsminderungsrente Reha

Reha vor Rente oder Rente nach Reha?

Von: Nikolaus Bertelt

Bei einem Antrag auf Erwerbsminderung prüft die Rentenversicherung, ob diese noch verhindert werden kann. Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation hat Vorrang vor Rente. 

Neben den Renten wegen Alters und Todes zahlt die Rentenversicherung auch Renten wegen Erwerbsminderung. Gleichzeitig hat sie aber auch die Aufgabe, mit sogenannten Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten zu erhalten und dadurch das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Denn der Grundsatz „Reha vor Rente“ besagt, dass Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Renten wegen Erwerbsminderung haben. 

Darum prüft die Rentenversicherung bei jedem Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente, ob eine Erwerbsminderung verhindert werden kann. Dieser sogenannte Rehabilitationsauftrag der Rentenversicherung ist darauf ausgerichtet, die Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dadurch grenzt sie sich von der Reha der Krankenkassen ab, die auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden und die Vermeidung beziehungsweise Verminderung von Pflegebedürftigkeit abstellt.

Erwerbsfähigkeit erhalten 

Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung kommen also nur für Versicherte in Betracht, die noch erwerbstätig oder erwerbsfähig sind, nicht aber für Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen. Ausgenommen sind hier lediglich Leistungen der onkologischen Nachsorge, die in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fallen.

Leistungen zur Rehabilitation kommen für alle Versicherten in Betracht, deren Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist und wenn zu erwarten ist, dass die Erwerbsfähigkeit verbessert oder erhalten werden kann. Eine erfolgreiche Rehabilitation stellt somit sicher, dass die Versicherten bis zur Altersrente erwerbstätig sein können.

Wiedereingliederung

Vorrangig sind dabei zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese können das körperliche Leistungsvermögen unmittelbar verbessern. Falls ohne oder nach einer durchgeführten medizinischen Leistung Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit verbleiben, die zwar keine Erwerbsminderung zur Folge haben, aber eine Rückkehr an den Arbeitsplatz beziehungsweise in den Beruf nicht mehr zulassen, könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt werden, um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen.

Bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung also immer, ob eine medizinische Leistung die Erwerbsminderung verhindern kann. Wenn der Betroffene diese Möglichkeit nicht wahrzunehmen versucht, besteht die Gefahr, dass der Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt wird.

Wenn sich nach einer durchgeführten Rehabilitation herausstellt, dass das Leistungsvermögen nicht wesentlich gebessert werden konnte und verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, gilt der Rehabilitationsantrag als Antrag auf Rente. Das stellt sicher, dass keine Fristversäumnis bezüglich des möglichen Beginns einer Erwerbsminderungsrente eintritt. Dabei bleibt es der Entscheidung des oder der Versicherten überlassen, ob tatsächlich die Rente beantragt wird. Dieses sogenannte Dispositionsrecht kann aber eingeschränkt sein, wenn die Krankenkasse oder die Arbeitsagentur zur Antragstellung aufgefordert hatte.