Kategorie Altersarmut bei Frauen Rente

Mehr als 110 Euro Plus in der Rente

Kolumne „Bertelt erklärt“ (Teil 2): Für Zeiten der Kindererziehung gibt es zusätzliche Entgeltpunkte, die für ein Plus bei der Rente sorgen. Darüber hinaus gibt es Berücksichtigungszeiten, die für den Rentenverlauf wichtig sind.

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Die Kindererziehungszeit wird pro Jahr so bewertet, als ob man ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes erzielt hätte – darum ging es im vorigen Teil dieser Kolumne. Dieses Durchschnittsentgelt beläuft sich im Jahr 2024 in den alten Bundesländern auf vorläufig 45.358 Euro. In Entgeltpunkten ausgedrückt entspricht diese einem Entgeltpunkt. Drei Jahre Kindererziehung bedeuten also drei Entgeltpunkte. Diese drei Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 37,60 Euro erbringen also derzeit 112,80 Euro Rente pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich im Umfang der jährlichen Anpassung zum 1. Juli.

Wenn während der Erziehung weitergearbeitet wird, so addieren sich die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und der Kindererziehung. Die Summe darf allerdings nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, da sich sonst die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten verringern. 2024 sind das für den Westen 90.600 Euro.
Die Kindererziehungszeiten müssen beantragt werden. Hierfür ist zwar durchaus bis zur Rente Zeit.

Empfehlenswert ist aber, sich frühzeitig darum zu kümmern, dass im Versicherungskonto alle Beitragszeiten aufgeführt sind. Wenn eine Aufteilung der Kindererziehungszeiten erfolgen soll, muss die übereinstimmende Erklärung schon während der Erziehung abgegeben werden, da diese nur für die Zukunft und allenfalls zwei Kalendermonate rückwirkend gilt.

Lücken schließen

Ob Kindererziehungszeiten im Konto bereits berücksichtigt sind, kann durch die Anforderung eines Versicherungsverlaufs, einer Rentenauskunft oder im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens geprüft werden.

Neben der Kindererziehungszeit gibt es die sogenannte Berücksichtigungszeit für die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil richtet sich nach der Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Im Unterschied zu der Kindererziehungszeit beginnt sie bereits mit dem Tag der Geburt und kann bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern nicht verlängert werden. Sie endet daher spätestens, wenn das zuletzt geborene Kind zehn Jahre alt geworden ist. Berücksichtigungszeiten können wichtig sein, um eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, etwa bei einer Erwerbsminderungsrente, bei einer Altersrente in Bezug auf die Anrechnung von Wartezeiten sowie bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten.

Zeiten der Kindererziehung sind zudem für die Hinterblieben- und Erziehungsrente relevant. Bei Erziehung eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf die große Witwenrente oder die Erziehungsrente, wenn die Eltern geschieden sind. Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Menschen, die 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sie beträgt 55 bzw. 60 Prozent der möglichen Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent.

Zudem ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten möglich, wenn ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen wird. Dies entspricht derzeit bei der kleinen Witwenrente einem Betrag von 34,18 für das erste Kind und 17,09 Euro für jedes weitere Kind, bei der großen Witwenrente 75,19 Euro bzw. 37,60 Euro.

Nikolaus Bertelt