Kategorie Gesundheitssystem

Wenn die Kasse Kranke „gesundschreibt“

Von: Maria Wimmer

Immer wieder kommt es vor, dass Krankenkassen das Krankengeld einstellen, obwohl eine Person arbeitsunfähig ist. In zwei Fällen konnte der VdK Mitglieder unterstützen.

Häufig erfolgen Gutachten nach Aktenlage, ohne dass Patienten persönlich begutachtet werden. © Pixabay

Seit mehr als zwei Jahren plagen Stefan M. (Name von der Redaktion geändert) Schwindel, Kreislaufprobleme, eine Hörminderung und eine starke Gangunsicherheit, sobald er sich nur ein wenig anstrengt. Ursache ist mutmaßlich eine Entzündung im Atlaswirbel. In seinem Beruf als Monteur kann er nicht mehr arbeiten. Regelmäßig muss er sich beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse vorstellen, um den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. So auch im Februar letzten Jahres, als ihn ein „freundlicher und verständnisvoller“ Arzt untersuchte. 

Doch neun Tage später fällt Stefan M. „aus allen Wolken“, als er einen Bescheid der Kasse in der Hand hält, demzufolge das Krankengeld in wenigen Tagen eingestellt wird – nämlich genau 14 Tage nach der Untersuchung. Denn rechtlich gibt es keine Frist; eine Einstellung des Krankengeldes kann sogar rückwirkend zur Begutachtung erfolgen. Sie wird jedoch nur durch einen schriftlichen Bescheid rechtlich wirksam.

Über einen Bekannten kommt Stefan M. zum VdK und ist froh, Hilfe zu erfahren. „Die ganze Bürokratie wächst einem über den Kopf. Es ist sehr belastend, wenn man unter ständigem Ohrbrummen leidet und sich immer darauf konzentrieren muss, nicht umzufallen oder gegen etwas zu stoßen. Das schlägt aufs Gemüt.“ 

Unvollständig ermittelt

Die Kasse begründet die Einstellung des Krankengeldes damit, dass das VdK-Mitglied für „körperlich leichte und angelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Tätigkeiten in Höhe, auf Leitern und Gerüsten bzw. mit Absturzgefahr“ arbeitsfähig sei und sich beim Arbeitsamt melden solle. Doch zum Zeitpunkt der MDkurz fürMedizinischer Dienst-Begutachtung war das Mitglied noch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt; die Kündigung erfolgte erst kurz danach. 

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt als Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Genau darauf wies VdK-Sozialrechtsberaterin Heike Weyand in ihrem Widerspruch in. „Die Ärzte haben in diesem Fall unvollständig ermittelt und das Mitglied nicht zu seiner Tätigkeit befragt“, sagt Weyand. Stefan M. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, Werkzeuge wie eine Bohrmaschine zu heben oder das Rütteln zu kompensieren. Der Widerspruch ist erfolgreich; die Krankenkasse hebt ihren Bescheid auf. 

Bei einem anderen VdK-Mitglied teilte die Krankenkasse telefonisch mit, das Krankengeld umgehend – also am selben Tag – einzustellen. In diesem Fall erfolgte die Begutachtung nicht persönlich, sondern nach Aktenlage – aus Erfahrung der VdK-Sozialrechtsberatung ein häufiges Vorgehen. Das Mitglied bezieht seit 2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente und konnte krankheitsbedingt nur noch halbtags arbeiten – bis zur Krankschreibung im März 2025.

Anruf an einem Freitag

„Es war ein Freitagmittag im Sommer, als mir die Krankenkasse mitteilte, das Krankengeld einzustellen – ohne Vorwarnung! Ich ließ mir von der Mitarbeiterin zusichern, mir den Bescheid und das Gutachten in die App zu schicken. Die Gesundschreibung war nicht nachvollziehbar, da mich meine Neurologin weiter krankgeschrieben hatte. Mit mir selbst hat keiner geredet“, berichtet Werner F. (Name geändert). Freitagnachmittag meldet er sich beim VdK-Servicetelefon und erhält für Dienstag einen telefonischen Beratungstermin bei Sozialrechtsberaterin Sandra Fixemer-Kleemann, die mit ihm das weitere Vorgehen bespricht. „Sie hat sofort reagiert und mich sehr gut beraten und beruhigt, dafür bin ich sehr dankbar. Ich bin froh, dass es den VdK gibt und ich eine Juristin an meiner Seite habe.“ 

Werner F. legt fristwahrend Widerspruch ein, die Begründung wird nachgereicht. Darin listet die VdK-Juristin die Krankheitssymptome auf und fordert die Krankenkasse auf, die entsprechenden Befundberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Kurzfristigkeit der Beendigung des Krankengeldanspruchs nicht nachvollziehbar sei. Mit Erfolg: Die Krankenkasse hebt ihren Bescheid im November auf und erstattet das Krankengeld rückwirkend zurück. 

Der Sozialverband geht davon aus, dass viele Menschen die Entscheidung der Krankenkasse hinnehmen und sich nicht wehren. Betroffene sollten sich deshalb juristisch beraten lassen, etwa durch den VdK. 

Krankengeld eingestellt – was tun?

Wenn die Krankenkasse das Krankengeld einstellt, sollten sich Betroffene umgehend beim VdK beraten lassen und zeitgleich fristwahrend, also innerhalb eines Monats, schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einlegen. Um eine mögliche finanzielle Lücke zu überbrücken, sollten Versicherte sofort persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Um einen Leistungsanspruch zu sichern, müssen Betroffene erklären, dass sie dem Arbeitsmarkt „im Rahmen des restlichen Leistungsvermögens“ zur Verfügung stehen. Durch diese Formulierung greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung: Das Arbeitsamt muss einspringen, während medizinisch geklärt wird, wie belastbar der Betroffene tatsächlich ist. Wer angibt, „gar nicht“ arbeiten zu können, gilt als nicht vermittelbar und riskiert, kein Geld zu erhalten. Wichtig ist auch, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin lückenlos bescheinigt wird.