Wieder fit für den Arbeitsmarkt werden
Die Rentenversicherung bietet Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation an, um die Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten zu erhalten. Für beide Leistungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Bei einem Antrag auf eine Reha prüft die Rentenversicherung zunächst, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits geht es um die Frage der Rehabilitationsbedürftigkeit, also ob die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist. Außerdem muss eine positive Reha-Prognose vorliegen. Diese setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden oder eine drohende Erwerbsminderung vermieden bzw. eine bereits eingetretene Erwerbsminderung beseitigt werden kann.
Bei der medizinischen Reha geht es zunächst um die Verbesserung oder Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit in einer geeigneten ambulanten oder stationären Reha-Einrichtung. Die berufliche Reha sieht hingegen keine medizinische Behandlung vor. Ziel dieser „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, etwa durch eine Umschulung, durch Integrationsleistungen oder eine Umstrukturierung des Arbeitsplatzes. Die berufliche Reha kommt dann in Frage, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf dauerhaft auszuüben oder wenn Hilfen benötigt werden, um den Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten.
Für beide Leistungsarten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren vorliegt oder die betroffene Person eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Zudem bei der beruflichen Rehabilitation dann, wenn diese direkt im Anschluss an eine medizinische Reha erforderlich wird.
Für die medizinische Reha gilt zudem, dass ein Versicherter innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens sechs Monate pflichtversichert gewesen sein muss. Dazu zählen auch Kindererziehungszeiten. Der Zwei-Jahres-Zeitraum kann sich verlängern, etwa wenn jemand Bürgergeld bezieht. Wer keine ausreichenden Pflichtbeiträge, aber eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt, kann ebenfalls Anspruch auf eine medizinische Reha haben, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit droht oder bereits vorliegt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können erst nach vier Jahren erneut erbracht werden, es sei denn, diese sind vorher aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Wer bereits eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, hat keinen Anspruch auf eine Reha der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung, da dann die Krankenkasse zuständig ist. Es sei denn, es wird eine onkologische Maßnahme benötigt. Gleiches gilt, wenn jemand schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bis zum Beginn der Altersrente betriebliche Versorgungsleistungen erhält. Ausgeschlossen sind zudem Beamte, Versorgungsempfänger und Versicherte, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen. Die Rentenversicherung ist zudem nicht zuständig, wenn die Rehabilitation wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung wie zum Beispiel einer Gewalttat oder einer Kriegsverletzung erforderlich ist.
Der Rentenversicherungsträger muss prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Ist er nicht zuständig, so ist er verpflichtet, den Antrag innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weiterzuleiten.