„Keine blieb das volle Jahr“
Wegen eines Gendefekts ist Lena verhaltensauffällig und benötigt eine Schulbegleitung. Die Familie beschäftigt inzwischen eine Fachkraft über ein persönliches Budget, um damit den Schulbesuch sicherzustellen.
Wenn es Lena nicht gut geht, brüllt sie, beißt sich in die Hand oder schlägt um sich. Die 14-Jährige hat einen Gendefekt namens „Fragiles X Syndrom“. Die Erbkrankheit zeichnet sich unter anderem durch Lernschwäche, Hyperaktivität und Sprachstörungen aus. Damit Lena die Gemeinschaftsschule besuchen kann, braucht sie eine Schulbegleitung. Seit knapp drei Jahren hat Lena konstant ein- und dieselbe Person, die sie betreut – eine diplomierte Erziehungswissenschaftlerin, die sich auf das Mädchen einließ und weiß, wie sie bei aggressivem Verhalten reagieren muss.
Davor hatten sich die sogenannten Integrationshelferinnen regelmäßig abgewechselt. „Das hat schlecht bis gar nicht funktioniert. Keine blieb über die Sommerferien. Viele sind schon nach ein paar Wochen abgesprungen, und es gab immer wieder Zeiten von Krankheit, für die es dann keine Vertretung gab. Meine Tochter war oft wochenlang zu Hause, denn von der Schule hieß es klipp und klar: Ohne Integrationshelferin kann sie nicht am Unterricht teilnehmen“, sagt Lenas Mutter, die deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Sie kritisiert, dass es für Kinder, die besonders fordernd sind, keine höhere Vergütung gibt. „Weil es für Lena schwierig ist, dem Unterricht zu folgen, wurde die Schulzeit auf täglich sechs Stunden reduziert. Für die Begleiterin bedeutet das weniger bezahlte Schulstunden als bei anderen Kindern und dadurch auch weniger Lohn. „Wer nur Mindestlohn verdient, sucht sich ein anderes Kind, weil das Geld nicht reicht.“
Deshalb entschied sich die Familie für einen anderen Weg: Anstatt die Schulbegleitung bei einer sozialen Organisation anzufragen, stellten sie diese für das gleiche Geld selbst an – mit allen Pflichten, die dadurch als Arbeitgeber auf sie zukommen. Möglich ist die Finanzierung über das persönliche Budget, mit dem Menschen mit Behinderungen Teilhabe-Leistungen eigenständig einkaufen und vergüten können. Für Lenas Mutter bedeutet das vor allem viel Buchhaltung: Als Arbeitgeberin musste sie einen Arbeitsvertrag aufsetzen. Sie hat ein eigenes Konto eingerichtet, über das sie regelmäßig Beiträge für die Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft sowie Steuern und den Lohn abrechnet.
Der Vorteil dieses aufwendigen Modells: Sie kann der Schulbegleiterin mehr bezahlen, da sie die Buchhaltung und Verwaltung ehrenamtlich übernimmt. Heraus kommen etwas mehr als zwölf Euro brutto pro Stunde. Für eine diplomierte Erziehungswissenschaftlerin sei das zwar immer noch zu wenig, aber übergangsweise war die Erziehungswissenschaftlerin damit einverstanden, sagt Lenas Mutter.
Ein weiteres Problem: Das Landesamt für Soziales vergütet bei Schulbegleitungen an die Anbieter nur geleistete Stunden, Ferienzeiten werden nicht berücksichtigt. Deshalb vergeben viele Anbieter nur auf das Schuljahr befristete Verträge an ihre Schulassistenzen, die über die Sommerferien Arbeitslosengeld beantragen müssen. Auch Lenas Mutter kann ihre Schulbegleiterin nur befristet anstellen. „Wenn ich sie ganzjährig anstellen würde, hätte sie noch weniger Lohn.“ Wenn das Kind oder die Begleitung erkranken, gibt es ebenfalls keine Vergütung, dieses Risiko müssen die Träger beziehungsweise Arbeitgeber selbst tragen.
Am 1. Oktober ist der Mindestlohn auf zwölf Euro gestiegen. Die Leistungserbringer haben deshalb eine höhere Vergütung angefragt, jedoch bis zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch keine Rückmeldung vom Kostenträger erhalten. „Wir wissen nicht, wie lange wir die Schulassistenzen noch finanzieren können“, sagt Matthias Warken, Geschäftsführer von Miteinander Leben Lernen (MLL), dem größten Anbieter im Saarland für Schulassistenz. Auch Lenas Mutter beantragte eine höhere Vergütung, weil sie fürchtet, dass Lenas Schulassistentin sich etwas anderes suchen könnte. Der Antrag wurde abgelehnt, die Familie legte Widerspruch ein.
Reform der Jugendhilfe
Die derzeitige bundesgesetzliche Regelung unterscheidet zwischen Kindern mit seelischen Behinderungen, die unter die Jugendhilfe (SGBkurz fürSozialgesetzbuch VIII) fallen, und Kindern mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen, für die die Eingliederungshilfe (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX) zuständig ist. Im Gegensatz zur Eingliederungshilfe gibt es in der Jugendhilfe ein Fachkräftegebot. Zuständig sind die kommunalen Träger, also die Landkreise. Für die Eingliederungshilfe ist landesweit das Landesamt für Soziales zuständig. Durch die Reform der Kinder- und Jugendhilfe soll die Aufteilung wegfallen – allerdings erst ab 2028.