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Förderschulen: VdK begrüßt mögliche Gesetzesänderung

Weil bestimmte Förderschulen im Saarland laut Schulordnungsgesetz als „Ganztagsbetrieb“ gelten, ist die Nachmittagsbetreuung dort unzureichend, so dass Eltern in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt sind.

© Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de

Ein Problem, auf das der VdK Saarland schon länger hinweist.. Den Gesetzentwurf, den die CDUkurz fürChristlich Demokratische Union-Landtagsfraktion morgen in der Plenarsitzung vorlegt, unterstützt der VdK und hofft auf eine schnelle Umsetzung. Ziel ist, die Ungleichbehandlung zu beenden und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

„Es ist höchste Zeit, dass diese seit Jahren bestehende Ungerechtigkeit endlich beseitigt wird. Die Benachteiligung der Förderschüler und ihrer Eltern muss schnellstmöglich ein Ende haben. In einem inklusiven Bildungssystem sollte jede Schule ein inklusives Nachmittags- und Ferienangebot vorhalten“, sagt VdK-Landesvorstandsmitglied Daniel Bieber, der bis Ende Februar Landesbehindertenbeauftragter war und sich für die betroffenen Eltern eingesetzt hat. 

Konkret bedeutet Ganztagsbetrieb, dass die Unterrichtszeit an den betroffenen Schulen bereits zwischen 14:15 und 15:00 Uhr, an manchen Tagen sogar um 12:00 und 12:45 Uhr, endet. Der Großteil dieser Schulen verfügt nicht über eine Nachmittagsbetreuung. „Hier müssen die Eltern bzw. in vielen Fällen die Mütter sich ab dem frühen Nachmittag, sehr oft an zwei Tagen die Woche auch schon zur Mittagessenszeit, bereithalten, um ihre Kinder wieder zuhause zu betreuen. Die Folgen sind klar: Unter diesen Bedingungen ist maximal eine Halbtagsbeschäftigung möglich, in vielen Fällen ist damit Altersarmut vorprogrammiert“, sagt Bieber. 

Betroffen sind laut CDUkurz fürChristlich Demokratische Union-Gesetzentwurf 1361 Schüler an folgenden Schulformen: Die beiden Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung (314), die Förderschule Hören (96), die Förderschule Sehen (70) sowie 13 Förderschulen geistige Entwicklung (881). Dem Entwurf zufolge ist „kein sachlicher Grund ersichtlich, der die oben erwähnte Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Schulformen und Schultypen rechtfertigen könnte“. Im Gegenteil: Die Ausgestaltung der oben genannten Förderschulen als „Ganztagesbetrieb“ stelle einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.