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„Ein Testament muss handschriftlich sein“

Von: Maria Wimmer

Wer erbt, wenn kein Testament erstellt wurde? Wann ist ein Testament unwirksam? In einem Vortrag informierte der Direktor das Amtsgerichts Merzig über Vorsorge und Erbrecht. 

Ein klares Testament schützt die eigenen Kinder vor späteren Erbstreitigkeiten.

„Wie viele haben ihr Testament bei einem Notar gemacht?“, fragt Michael Wagner zu Beginn seines Vortrags über Erbrecht vor rund 100 Zuhörern in der Mehrzweckhalle in Honzrath. Nur eine Handvoll hebt die Hand. Ein Großteil hat das Testament selbst verfasst. Hier weist Wagner auf einen häufigen Irrtum hin. Ein Testament, das nicht beim Notar verfasst wurde, muss vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich verfasst sein. Die Handschrift diene als Identitätsnachweis und beweise, dass der Text nicht von Dritten manipuliert wurde. „Das gesagte Wort spielt im Nachlassrecht hingegen keine Rolle“, macht Wagner deutlich. 

Gesetzliche Erbfolge

„Wir erleben immer wieder, dass Testamente nicht wirksam sind, weil sie auf der Schreibmaschine geschrieben wurden“, berichtet Wagner. Ist jemand etwa nach einem Schlaganfall nicht mehr in der Lage, zu schreiben oder des Schreibens nicht mächtig, sei der Gang zum Notar unumgänglich, der die Schreibunfähigkeit protokolliert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person noch „testierfähig“ ist, also versteht, was sie unterschreibt. Bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz liegt keine Testierfähigkeit mehr vor. Es komme auch vor, dass Testamente deshalb angefochten würden, so Wagner. 

Doch noch problematischer ist aus seiner Sicht, dass nur in 20 Prozent der Erbfälle überhaupt ein Testament existiert. Liegt kein Testament vor, greife automatisch die gesetzliche Erbfolge. „Aber die Oma hat gesagt, wir kriegen das Haus“ – diesen Satz bekämen Nachlassverwalter häufig zu hören, so Wagner. Doch ohne Testament sind nach dem Gesetz an erster Stelle bzw. erster Ordnung Ehepartner und Kinder erbberechtigt. Ein Enkel ist es nur dann, wenn sein Elternteil bereits verstorben ist.

Hier weist Wagner auf einen weiteren, häufigen Irrtum hin: Ehepartner werden nicht automatisch zu Alleinerben, wenn kein entsprechendes Testament aufgesetzt wurde. Durch das sogenannte „Berliner Testament“ können Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und dadurch absichern. Den Kindern steht dann nur noch der Pflichtteil zu. Ist der überlebende Ehepartner nicht in der Lage, den Kindern den Pflichtteil auszuzahlen, könnten diese darauf verzichten und ihn „ausschlagen“, erklärt Wagner. 

Hohe Hürden

Als Beispiel: Der Ehemann stirbt. Die überlebende Ehefrau würde 50 Prozent erben, ihre beiden Kinder die anderen 50 Prozent, also je Kind ein Viertel. Ist ein Kind bereits verstorben, werden dessen Kinder erbberechtigt. Geht es beim Erbe um das Elternhaus, würden alle drei die Immobilie erben. Ausnahme: Wird der Ehepartner im Testament als Alleinerbe eingetragen, steht den Kindern nur der Pflichtteil zu, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – in diesem Fall ein Achtel pro Kind. „Kinder zu enterben, also vom Pflichtteil auszuschließen, ist nahezu unmöglich, da die Hürden hier sehr hoch sind“, unterstreicht Wagner. Ausnahmen seien schwere Straftaten wie Gewalt gegen die Eltern. 

In der zweiten Ordnung stehen Eltern oder Geschwister. Das bedeutet: Sind keine Kinder vorhanden oder diese bereits verstorben, aber die Eltern des Ehemanns leben noch, sind auch diese zu einem Viertel erbberechtigt. Existiert ein Berliner Testament, haben sie immer noch Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Ebenfalls wichtig: Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Zudem weist Wagner darauf hin, dass das Fehlen eines Testaments bei Nicht-Verheirateten zum Verhängnis werden kann, da der überlebende Lebensgefährte dann nicht erbberechtigt ist und das Erbe komplett an das oder die Kinder geht. Ein weiteres Problem hier: Lebensgefährten werden steuerrechtlich wie Fremde behandelt, so dass das Erbe – abgesehen von einem Freibetrag von 20.000 Euro – mit einem Satz von 30 Prozent versteuert werden muss. In der dritten Ordnung stehen Großeltern und deren Nachkommen, also Cousins und Cousinen. Auch hier gilt der erhöhte Steuersatz. 

Nacherbschaft regeln

Um zu verhindern, dass der überlebende Ehepartner oder Lebensgefährte nach dem Tod ein neues Testament aufsetzt, empfiehlt Wagner, auch die Nacherbschaft zu regeln. Der Erbe ist dann gezwungen, sich an das ursprüngliche Testament zu halten und kann die Nacherben – zum Beispiel die Kinder des Ehepartners, die nicht seine eigenen sind – nicht nachträglich vom Erbe ausschließen. Wichtig sei auch, offen zu kommunizieren, um böse Überraschungen zu verhindern. „Es gab schon Leute, die das Alleinerbe beantragen wollten und dann feststellen mussten, dass nicht sie als Sohn, sondern der Stiefsohn zum Alleinerben bestimmt wurde.“ 

Wer neben dem Erbe bestimmte Gegenstände an andere Personen vererben möchte – etwa ein Auto an eine gute Freundin oder einen Geldbetrag an den Tierschutzverein – kann dies als Vermächtnis tun. Im Gegensatz zum Erben haben Vermächtnisnehmer keine Verwaltungs- oder Abwicklungspflichten und haften nicht für die Schulden des Verstorbenen.

Schenkung als Alternative

Wer bereits zu Lebzeiten eine Schenkung vornimmt, sollte die 10-Jahres-Frist beachten: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Wenn Eltern einem ihrer Kinder ein Haus unter Wert verkaufen, fließt dieser „Minderwert“ als Schenkung in den Erbteil ein. Das ist insbesondere dann relevant, wenn andere Geschwister oder Pflichtteilsberechtigte da sind (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch). Allerdings sinkt der Wert pro Jahr um zehn Prozent; nach fünf Jahren sind es also nur noch 50 Prozent. Die 10-Jahres-Frist ist auch relevant, wenn Eltern innerhalb dieser Zeit pflegebedürftig werden und die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr bezahlen können. Das Sozialamt kann dann die Schenkung von den Kindern zurückfordern. 

Wie bei allen wichtigen Dokumenten gilt: „Ein Testament sollte nicht in der Schublade verschwinden. Dort könnte es vergessen oder von unzufriedenen Angehörigen weggeschmissen werden“, sagt Wagner. Er empfiehlt, das Testament beim Amtsgericht zu verwahren. Die Kosten liegen bei 75 Euro plus einer Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Vorzulegen sind der Personalausweis und die Geburtsurkunde.