Kategorie Aus-/Fortbildung Ehrenamt

Die private Haftung bei Reisen vermeiden

Die VdK-Ortsverbände organisieren jährlich zahlreiche Tagesfahrten und Ausflüge. Welche rechtlichen und steuerlichen Probleme es geben kann, erklärte Rechtsanwalt Nessler in einem Seminar.

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Ein Verein führt eine einwöchige Reise nach Kroatien durch, doch das Busunternehmen wird plötzlich insolvent und die Teilnehmer müssen ihre Rückfahrt selbst organisieren. Viele verlangen vom Verein Ersatz der dadurch entstandenen Mehrkosten. Mit diesem Beispiel will Rechtsanwalt Patrick Nessler in seinem Seminar „Die Vereinsfahrt“ deutlich machen, welches Risiko Ortsverbände oder Ortsvorsitzende eingehen, wenn sie eine Reise selbst organisieren und das Risiko nicht aus der Hand geben, indem sie mit einem Reiseveranstalter zusammenarbeiten.

Wie komplex das Thema Vereinsfahrt ist, liegt an den verschiedenen Rechtsbereichen, die beachtet werden müssen: das (Pauschal-)Reiserecht, das Gemeinnützigkeitsrecht, das Umsatzsteuerrecht und das Haftungsrecht. Die meisten Fahrten, die VdK-Ortsverbände organisieren, sind als Tagesfahrten keine Pauschalreisen. Das ist ein Vorteil: die Anforderungen sind bei Kurzreisen weniger hoch, es muss z.B. kein Sicherungsschein ausgestellt werden. Dennoch gelten für den Veranstalter einer Fahrt zahlreiche Pflichten, selbst wenn es sich nur um eine Tagesfahrt handelt, betont Nessler.

Wenn ein Ortsverband eine Tagesfahrt selbst veranstaltet, verpflichtet er sich gegenüber den Teilnehmern dazu, die zugesagte Leistung zu erbringen, also zum Beispiel die Hin- und Rückfahrt mit dem Bus oder das Mittagessen. Und er haftet dafür, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, wie im oben genannten Beispiel, oder auch wenn eine Reise wegen zu wenig Anmeldungen nicht zustande kommt und Stornogebühren fällig werden.

Daher lautet im Hinblick auf das Haftungsrisiko die Empfehlung des Rechtsanwalts und des VdK-Landesverbands, eine Reise immer von einem Reiseveranstalter organisieren zu lassen, da dann dieser die Risiken trägt. Dem Einwand, dass die Reise dann teurer wird, hält Nessler den Vorstandsmitgliedern der Ortsverbände entgegen: „Sie leisten schon sehr viel mit Ihrer ehrenamtlichen Arbeit. Es ist wirklich nicht einzusehen, dass Sie dann noch mit Ihrem privaten Vermögen dafür haften sollen, damit Ihre Mitglieder billiger wegfahren können!“

„Dann werden viele nicht mehr mitfahren! Die sind es gewohnt, sich bei uns anzumelden“, wirft ein Ortsvorstandsmitglied ein. Nessler schlägt vor: „Sie können sich vom Reiseveranstalter die Anmeldeunterlagen zukommen lassen und diese zusammen mit dem Mitglied ausfüllen.“ Auch sei es möglich, als Ortsverband den Reisepreis vom Mitglied im Auftrag des Veranstalters zu kassieren. „Wichtig ist nur, dass Sie klar kommunizieren, dass nicht Sie oder der Ortsverband die Reise organisieren, sondern der Reiseveranstalter“. Das bedeutet in der Praxis: der VdK-Ortsverband kann zwar zu einer Reise einladen und auf das Reiseangebot hinweisen, muss aber gegenüber dem Mitglied deutlich machen, dass er sie nicht veranstaltet.

Ebenfalls wichtig: derjenige, der für den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Ortsverband eine Reise organisiert oder für den Verein etwas einkauft, muss eine Vertretungsmacht vorweisen können. Das heißt, er muss vom Vorstand dazu bevollmächtigt werden. Und: bei einem Rechtsgeschäft im Namen eines Vereins haftet der Handelnde persönlich. „Diese Handelndenhaftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn Vereine im Vereinsregister eingetragen sind“, erklärt Nessler. Dies sei bei VdK-Ortsverbänden jedoch nicht der Fall, da es sich um Untergliederungen des Landesverbandes handele.

Allerdings könnten solche Untergliederungen durchaus als Vertragspartner auftreten. „Viele Ortsvereine handeln teilweise selbstständig, verfügen über einen Vorstand und eine eigene Kassenführung. Daher sind diese Ortsverbände nach der Rechtsprechung als ‚Verein im Verein‘ anzusehen. Das bedeutet, dass Ortsverbände bei Verletzungen der von ihnen geschlossenen Verträge direkt haftbar gemacht werden und sich nicht hinter dem Landesverband verstecken können“, führt Nessler aus.

Natürlich ist nicht jeder Vorfall bei einer Reise eine Pflichtverletzung. Fällt zum Beispiel ein Teilnehmer einer Reise beim Ausstieg aus dem Bus, weil er selbst nicht richtig aufgepasst hat, gilt dies als allgemeines Lebensrisiko. Hier gibt es oft Missverständnisse: Mitglieder sind bei VdK-Reisen zwar über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert, diese gilt aber nur bei Schäden gegenüber Dritten.

Um den Überblick zu behalten, hat der VdK-Landesverband ein Merkblatt erstellt. „Dort finden Sie alle für Sie wichtigen Informationen vereinfacht erklärt“, lobt Nessler. Das Merkblatt Reisen ist erhältlich bei Ehrenamtsbüro, Telefon Externer Link:0681 58459 400Externer Link:0681 58459 400, E-Mail: Externer Link:ehrenamt.aarland@vdk.de 

Schutz der Gemeinnützigkeit

Zum Schutz der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit müssen VdK-Ortsverbände darauf achten, dass eine Reise kostendeckend organisiert wird. Unterschiedliche Preise für Mitglieder und Nichtmitglieder sind nicht zulässig. Als Beispiel: Das Mitglied muss 30 Euro zahlen, das Nichtmitglied 40 Euro. Hier treten zwei Probleme auf: Zwei Preise vermitteln der Steuerverwaltung den Eindruck, dass der Ausflug nicht kostendeckend kalkuliert wurde. Den etwaigen Verlust muss der Ortsverband aus seinen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) ausgleichen. Mitgliedsbeiträge sind jedoch steuerbegünstigt und daher ist dies nicht zulässig, erklärt Nessler. Das zweite Problem: Die Differenz von zehn Euro stellt einen Gewinn dar, für den grundsätzlich Umsatzsteuer von 19 Prozent abgeführt werden muss.