Kategorie Behinderung Gesundheit

„Der Kontakt muss nachgewiesen sein“

Unter welchen Voraussetzungen wird die Lungenkrankheit Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt? VdK-Sozialrechtsberaterin Martina Braun gibt Tipps zum richtigen Vorgehen.

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Wer kann Covid-19 als Berufskrankheit anzeigen?

Dies wird geregelt durch die Verordnung für Berufskrankheiten (BK). Covid-19 fällt als Infektionskrankheit unter die BK-Nummer 3101. Demnach sind folgende Personen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert: Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege, Labor-Mitarbeitende sowie Personen, die ein beruflich erhöhtes Risiko der Ansteckung haben. 

Unter welchen Voraussetzungen wird die Infektion anerkannt?

Der Kontakt mit einer infizierten Person im Rahmen der beruflichen Tätigkeit muss nachgewiesen werden. Zudem müssen relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber oder Husten aufgetreten sein und  ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegen.

Welche Berufsgenossenschaft (BG) ist zuständig?

Für Einrichtungen öffentlicher Träger ist die regional zuständige Unfallkasse zuständig, für Einrichtungen in privater und kirchlicher Trägerschaft ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch?

Möglich sind die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen, Fahrtkosten zu Heilbehandlungen, ambulante und stationäre Rehamaßnahmen, Rentenleistungen bei Minderungen der Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrente im Todesfall. Eine Rente wird jedoch nur gewährt, wenn die Folgen dauerhaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent bedingen. 

Was kann ich tun, wenn die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt wird?

Bei Ablehnung der Berufskrankheit durch einen Bescheid der Berufsgenossenschaft kann Widerspruch eingelegt werden. Zu achten ist auf die Frist, da der Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden muss.