Behindertenpauschbetrag: Antrag nur noch digital
Ab 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) automatisch vom Landesamt für Soziales an das Finanzamt übermittelt. Dafür muss die Steuer-Identifikationsnummer im Antrag vermerkt sein.

Bei der Neufeststellung einer Behinderung oder im Fall einer Veränderung (etwa des Grads der Behinderung) kann der Behindertenpauschbetrag ab 1. Januar 2026 nur noch digital neu beantragt und nachgewiesen werden. Der festgestellte Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) wird automatisch elektronisch an das Finanzamt übermittelt, wofür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich ist, wie das Landesamt für Soziales (LAS) Externer Link:mitteilt.
Damit das LAS die Daten an das Finanzamt übermitteln kann, muss im Antrag die Steuer-ID vermerkt werden. Die ID ist elfstellig und lebenslang gültig. Sie ist auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung zu finden. Das LAS weist darauf hin, dass ohne Angabe der Steuer-ID die Daten nicht übermitteln werden und der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ein bereits festgestellter Behindertenpauschbetrag bleibt erhalten, ebenso wie vor 2026 ausgestellte Bescheide auf Papier. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt unverändert.