Kategorie Sozialpolitik Soziale Gerechtigkeit

Wohngeldreform: VdK fordert rasche Umsetzungsschritte

Der Sozialverband VdK Saarland warnt angesichts der heutigen Landtagsdebatte zur Energiekrise davor, dass die Verbesserungen beim Wohngeld bei vielen Geringverdienern erst ankommen, wenn der Winter vorbei ist.

© Marc Boberach/pixelio.de

„Schon jetzt liegt die Bearbeitungsdauer bei den meisten Landkreisen bei mindestens drei Monaten. Durch die Wohngeldreform werden mindestens drei Mal so viel Menschen Anspruch haben. Zudem muss der Energiezuschlag eingerechnet werden. Dies ist zusätzlicher Aufwand für die Kreisverwaltungen, wofür sie derzeit personell überhaupt nicht ausgestattet sind“, sagt der VdK-Landesvorsitzende Armin Lang. Da die Reform erst zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, können die Kreise die nächsten Monate nutzen, um die Voraussetzungen für eine fristgerechte Auszahlung für alle Anspruchsberechtigten zu schaffen.

Lang fordert das Land dazu auf, mit Kreisen und Kommunen einen Umsetzungsvertrag zu schließen, in dem letztere zusichern, dass Anträge innerhalb einer kurzen Frist angenommen werden und es innerhalb von vier Wochen zu einer Auszahlung kommt. Der VdK regt an, eine unbürokratische Abschlagszahlung zu ermöglichen. „Es nutzt den Menschen in akuter Not nichts, wenn das Geld erst Monate später ausgezahlt wird“, so Lang.

Das Land müsse außerdem dafür sorgen, dass die Kommunen dezentral Anlaufstellen einrichten, in denen Anträge gestellt werden können. „Landesweit sollte es ein Konzept geben, wie die Kommunen die anspruchsberechtigten Personen erreichen und offensiv aufklären können. Denn viele Menschen wissen nicht, dass sie einen Anspruch haben oder ihre Scham ist zu groß, einen Antrag zu stellen – dies gilt vor allem für ältere Menschen“, sagt Lang.

Eine gute Ergänzung zur Entlastung von Menschen mit geringem und mittlerem Einkommen sieht der Sozialverband VdK in einem Strom- und Gaspreisdeckel, bei dem jedem Haushalt eine Preisgarantie für einen Grundbedarf zuerkannt wird, während für den darüberhinausgehenden Verbrauch der Marktpreis gelten soll. Der Grundbedarf könnte sich zum Beispiel an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs orientieren, um einen Anreiz zum Energiesparen zu geben und um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten – denn die entsprechenden Daten liegen den Energieversorgern bereits vor.

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