„Da schlagen zwei Herzen in meiner Brust“
Wie kann Cannabis bei Krankheiten helfen, welche Wirkstoffe gibt es, wie ist die Rechtslage und was sind Risiken? Darüber informierte die Heilpraktikerin und Intensivkrankenschwester Sorina Milkovic, die auch Mitglied im Vorstand des Ortsverbandes Völklingen ist, bei einem Vortrag.

Cannabis als gefährliche Einstiegsdroge für härtere Drogen wie Heroin – diese Vorstellung ist weit verbreitet, obwohl Studien diese Theorie nicht nachweisen konnten. Doch mit über 500 Inhaltsstoffen hat die Cannabis-Pflanze ein breites Wirkspektrum und kann als Heilpflanze bei verschiedenen Krankheitsbildern helfen.
Wichtig sei, Cannabis nicht unkontrolliert einzunehmen, sich zunächst beraten zu lassen und die eigene Diagnose zu kennen, sagte Sorina Milkovic. Die Heilpraktikerin und langjährige Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin ist Mitglied im Vorstand des Ortsverbandes Völklingen und informierte bei einem Vortrag Ende November in der VHS Völklingen vor rund 30 Teilnehmern über die Chancen und Risiken der medizinischen Nutzung von Cannabis. Eingeladen hatten der VdK-Ortsverband Völklingen zusammen mit der VHS.
Kein Allheilmittel
„Cannabis wird gerade im Internet als Allheilmittel angepriesen. Es wäre immer gut, egal wie alt man ist“, sagte Milkovic, für die bei dem Thema „zwei Herzen in der Brust schlagen“. Denn gerade für Jugendliche sei THC gefährlich, da es die Gehirnentwicklung beeinträchtigen kann. Bei Jugendlichen wie Erwachsenen bestehe zudem ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung von Psychosen oder Schizophrenie.
„Ich sage nicht, dass Cannabis gesund ist, aber es hat eine medizinische Daseinsberechtigung“, unterstrich die 61-Jährige. In ihrem Vortrag klärte die Heilpraktikerin ausführlich über verschiedene (Neben-)Wirkungen der Pflanze auf. Sie enthält mehr als 500 Wirkstoffe, darunter etwa 80 Cannabinoide, also pharmakologisch wirksame Stoffe. Einige davon sind psychoaktiv, das bekannteste darunter ist Tetrahydrocannabinol (THC). Wegen seines Suchtpotenzials gilt die Legalisierung vor eineinhalb Jahren als umstritten, die Erfolge sind noch nicht messbar (siehe Infokasten).
Schmerzlindernd
Nicht psychoaktiv wirkt hingegen Cannabidiol (CBD). Gerade dieser Wirkstoff habe etliche medizinische Vorteile – und zwar deutlich mehr als THC, wie Milkovic in einer Vergleichstabelle aufzeigte. Sowohl THC als auch CBD wirken gegen Schmerzen, Muskelkrämpfe und Übelkeit. CBD wirke aber noch zusätzlich antibakteriell, entzündungshemmend und Blutzucker senkend. Zudem soll es antipsychotisch und Angst lösend wirken, bei Schuppenflechte lindern, das Knochenwachstum fördern und das Zellwachstum von Tumoren hemmen.
Damit CBD-Produkte frei verkauft werden dürfen, muss der THC-Wert unter 0,2 Prozent liegen. Auf dem Markt gibt es Blüten, Öl, Cremes, Kapseln, Nahrungsergänzungsmittel oder CBD-haltige Nahrungsmittel. Doch auch CBD sei nicht ungefährlich, warnte Sorina Milkovic. In einer Studie führte die Einnahme bei knapp sechs Prozent der Teilnehmer zu stark erhöhten Leberwerten, ohne dass diese die Symptome bemerkten. Besonders gefährlich für die Leber seien Wechselwirkungen, etwa mit dem Schmerzmittel Diclofenac oder mit Psychopharmaka wie Citalopram. Darum sei es so wichtig, über Cannabis aufzuklären und sich vorher zu informieren.
Als Arzneimittel gilt Cannabis ab einem THC-Gehalt von 0,2 Prozent. 2017 erfolgte eine erste Lockerung: Ärzte durften medizinischen Cannabis verordnen, allerdings nur, wenn keine andere Behandlung wirksam war. Andernfalls konnten die Krankenkassen ihre Kostenübernahme zurückziehen und Regressforderungen stellen. Die Verordnung fiel zudem unter das Betäubungsmittelgesetz.
Kostspielige Therapie
Durch die Einführung des Cannabis-Gesetzes (CanG) im April 2024 wurden die Vorgaben gelockert, die Verordnung ist seitdem ohne Genehmigung auf E-Rezeptkurz fürelektronisches Rezept möglich. Einzige Ausnahme ist Nabilon, das vollsynthetisch hergestellt wird und daher weiterhin als Betäubungsmittel zählt. Es wird gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie eingesetzt.
Trotz der Lockerungen seien Ärzte bei der Verschreibung zurückhaltend, sagte Milkovic. Denn diese sei mit einem hohen Aufwand an Dokumentation sowie Überwachung verbunden und dem Risiko, dass die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen bzw. diese zurückfordern. Denn diese sind hoch: zwischen 200 und 1600 Euro monatlich je nach Arzneimittel.
Das Mundspray Sativex etwa, das für Patienten mit Multipler Sklerose gegen Spastiken eingesetzt wird, kostet derzeit 350 Euro für 30 Milliliter. Besonders teuer ist eine Therapie mit Cannabis-Blüten, die daher bis 2024 auf 100 Gramm pro Monat begrenzt war. Die Kosten liegen dann laut eines Kostenvergleichs der AOK von März 2025 jährlich bei rund 20.000 Euro. Ein weiterer Grund für die Zurückhaltung sei die Sorge um den guten Ruf und die Angst, als „Drogenarzt“ abgestempelt zu werden.
Bald kein Online-Handel mehr
Noch ist es alternativ möglich, das sogenannte Medizinalcannabis im Internet zu bestellen – inklusive Rezept. Dort werden „Cannabis-Therapien“ trotz Werbeverbots angepriesen: „Ob bei Stress, Schlafstörungen, chronischen Schmerzen oder zur Förderung von Wohlbefinden und Regeneration im Alter, finde heraus, ob medizinisches Cannabis Dir helfen kann“, heißt es auf einer Seite. Das Werbeverbot sei ein zahnloser Tiger, denn „wer soll die Einhaltung kontrollieren?“, so Milkovic.
Dem Online-Markt will die Bundesregierung einen Riegel vorschieben. Ein im Oktober beschlossener Gesetzentwurf sieht ein Verbot des Versandhandels und der Online-Verordnung vor, um eine „bedenkliche Fehlentwicklung“ zu korrigieren. Demnach darf Medizinalcannabis nur noch nach einem persönlichen ärztlichen Kontakt verordnet und durch eine niedergelassene Apotheke ausgegeben werden.
Seit Einführung des CanG hätten sich die Importe von Cannabisblüten vervierfacht; ein Anstieg, der „nicht auf einen erhöhten Bedarf bei schwerwiegend Erkrankten zurückzuführen“ sei. „Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kein Produkt zu reinen Genusszwecken“, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.
Das Cannabis-Gesetz
Seit April 2024 gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel. Das bedeutet, dass der Besitz einer bestimmten Menge straffrei ist. Erwachsene dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm bei sich haben, zuhause bis zu 50 Gramm oder bis zu drei Pflanzen. Cannabis darf in nicht-gewerblichen Vereinigungen oder Clubs angebaut werden, die maximal 500 Mitglieder haben und bis zu 50 Gramm pro Monat an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Sind diese unter 21 Jahre alt, bekommen sie höchstens 30 Gramm pro Monat und das Cannabis darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr verboten sowie in der Nähe von Schulen, Sportstätten und Minderjährigen. Aus dem EU-Ausland eingeführt werden dürfen nur Cannabissamen. Im Straßenverkehr gilt ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm im Blut, was ungefähr 0,2 Promille Alkohol entspricht, sowie ein Verbot für Fahranfänger und des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol. In einer ersten Evaluation kamen Wissenschaftler zu dem Ergebnis, dass nur 0,1 Prozent des Bedarfs über die Anbauvereine gedeckt werde und die Rahmenbedingungen vereinfacht werden müssten, um den Schwarzmarkt zu verdrängen. Stark zurückgegangen sei hingegen der im Zusammenhang mit Cannabis registrierten Straftaten.